Vertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
(2) FarmAct erbringt für den Kunden webbasierte Softwaredienstleistungen zur Verwaltung von Lohnunternehmen und landwirtschaftlicher Betriebe.
(3) Vertragsgegenstand ist das Zurverfügungstellen der Software „Farm Act“ (nachfolgend als „SOFTWARE“ bezeichnet) zur Nutzung über das Internet und die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von FarmAct.
(4) FarmAct ist es gestattet, bei der Zurverfügungstellung der Software oder Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet FarmAct nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung. Weitere Details werden in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Kunden geregelt.

§ 2 Softwareüberlassung

(1) FarmAct stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet FarmAct die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung, die dem Kunden bekannt ist.

§ 3 Nutzungsrechte an der SOFTWARE

(1) FarmAct räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen eines Software-as-a-Service-Dienstes bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Die Software darf nur von einer natürlichen Person bedient werden, ein Zugriff oder Anbindung über Schnittstellen ist nur nach vorheriger Zustimmung gestattet. Dies gilt auch für eine gemeinsame Nutzung mit Dritten.
(3) Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server von FarmAct, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie etwa Festplatten oÄ) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
(5) Eine Überlassung der Software als Programmcode oder ähnlich ist ebenfalls mit der Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes nicht verbunden.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung von FarmAct zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Die Übermittlung von Daten zu FarmAct erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
(5) Die von dem Kunden in der Software abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt FarmAct hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

§ 5 Verfügbarkeit

(1) Die technische Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die jederzeitige technische Verfügbarkeit ist nicht geschuldet.
(2) Zeiten, in denen die Server des Rechenzentrums aufgrund von planmäßigen Wartungen und außerplanmäßigen zwingend notwendigen Maßnahmen, z. B. um die Sicherheit und Integrität der Daten und des Betriebs zu gewährleisten, nicht zu erreichen sind, gehen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit.

§ 6 Sachmangel

(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht dem Kunden das Recht auf Minderung der laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrages zu. Für Schadens- und oder Aufwendungsersatzansprüche gelten die Haftungsregelungen gemäß § 7.
(2) Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche bei
- einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang,
- soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht oder
- bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von FarmAct schriftlich oder in Textform freigegebene Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen.
(3) Kunde hat FarmAct Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels.

§ 7 Haftung

(1) FarmAct haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FarmAct.
(3) Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit FarmAct eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.
(5) Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet FarmAct nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
(6) Bei Verlust von Daten haftet FarmAct nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit von FarmAct tritt diese Haftung nur ein, wenn FarmAct mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit sich FarmAct gegenüber dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
(7) Für den Fall, dass Leistungen von FarmAct von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

§ 8 Sperrung

FarmAct ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte FarmAct davon in Kenntnis setzen. FarmAct hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

FarmAct ist zur sofortigen Sperrung der SOFTWARE berechtigt, wenn Rechnungen nach zweimaligen Mahnprozess weiterhin nicht bezahlt wurden.

§ 9 Vergütung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, FarmAct für die Überlassung der SOFTWARE und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung und Fälligkeit nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
(2) Individuelle Anpassungen des Softwareprodukts sowie zusätzlich angeforderte Dienstleistungen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten und werden gesondert berechnet. Der entsprechende Stundensatz kann der jeweils aktuell gültigen Preisliste entnommen werden.
(3) Einwendungen gegen die Abrechnung von FarmAct erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sowie etwaige Mängelansprüche bleiben unberührt. FarmAct wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird den Zeitraum von einem Jahr geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine der beiden Parteien schriftlich, wobei die Textform reicht, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragszeitraumes kündigt.
Die Kündigung muss zwingend in Schriftform z.B. per E-Mail auf info@farmact.de eingereicht werden.
(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist FarmAct insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

§ 11 Datenschutz/Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen der DSGVO durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich.
(2) FarmAct verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, dh auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl von FarmAct als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von FarmAct erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich FarmAct vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
(3) FarmAct verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Abs.2 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass FarmAct als Auftragsverarbeiter tätig wird, werden ergänzend die Bedingungen der Auftragsverarbeitung Vertragsbestandteil.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg.

§ 13 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
(3) Anlagen, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil.