Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Landwirtschaft

von Antonia Schiffers
19. Dezember 2022

Nach BAG-Urteil: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Landwirtschaft

Digitale Arbeitszeiterfassung im Lohnunternehmen: Mit FarmAct kein Problem!

Bereits am 13. September 2022 fällte das Bundesarbeitsgericht sein Urteil, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet sind, die geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer:innen zu erfassen. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf das Urteil deseuropäischen Gerichthofs vom 14. Mai 2019, welches schon zu dieser Zeit die Erfassung der Arbeitszeiten in Unternehmen der EU festlegte. Vergangene Woche ist nun die schriftliche Urteilsbegründung in Deutschland veröffentlicht worden.

Was das genau für landwirtschaftliche Betriebe und Lohnunternehmen bedeutet und worauf dabei geachtet werden muss, erklären wir in diesem Artikel.

 

Wie lautete das Arbeitszeitgesetz bis jetzt?

Bislang waren nur Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtend zu dokumentieren. Weitere Verpflichtungen gab es außerdem bei Spezialformen, wie beispielsweise dem Mindestlohngesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder aber aufgrund eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung. An den allgemeinen arbeitszeitgesetzlichen Vorschriftenändert sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nichts. Diese waren auch davor zu beachten und sind weiterhin einzuhalten.

Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichthofs schon 2019 feststand, blieb Deutschland seither untätig und hatte die Entscheidung noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

 

Was gilt ab sofort in Deutschland bei der Zeiterfassung?

Dokumentationspflicht: Die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen muss tatsächlich und vollständig erfasst werden. Lediglich ein System zur Verfügung zustellen, reicht dabei nicht aus.

Dem Arbeitgeber ist hierbei jedoch überlassen, mit welchem System dies geschieht. Sei es per Stempeluhr, in Papierform oder mithilfe einer modernen Softwarelösung. Die einzigen Anforderungen an ein zu implementierendes Zeiterfassungssystem sind, dass diese:

      - objektiv

      - verlässlich

      - zugänglich

      - analysierbar

sind.

 

Ab wann gilt die Pflicht?

Nach Aussage des Gerichtes gilt das Gesetz zur Arbeitserfassung ab sofort, ohne Übergangsfrist. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter:innen daher jetzt zur Selbstaufzeichnung auffordern, bis eine langfristige, einheitliche Lösung im Unternehmen gefunden wurde.

 

Ist das das Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Wenn unter Vertrauensarbeitszeit das Arbeiten mit freier, eigener Planung und Einteilung der Arbeitszeit gemeint ist – dann Nein! Trotzdem widerspricht das Urteil in gewissem Maße dem Grundgedanken der Vertrauensarbeitszeit, im Sinne der Überwachung und Kontrolle.

Im Allgemeinen sorgt die Erfassung der Arbeitszeiten für ein transparentes, nachvollziehbares und faires Arbeiten sowohl seitens des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Deshalb schließen sich Vertrauensarbeitszeit und vertrauensvolle Arbeitszeiterfassung nicht aus.

 

Was bedeutet das nun für die Landwirtschaft? Wie sieht die beste Lösung aus?

Auch in der Landwirtschaft muss dieses Gesetz eingehalten werden und Arbeitgeber:innen müssen sich überlegen mit welchem System sie die Arbeitszeiten aufnehmen wollen.

Die Zeiten müssen verlässlich und objektiv erfasst werden und über einen längeren Zeitraum einsehbar sein. Außerdem sollten sowohl Start- und Endzeiten als auch Überstunden und Pausen zuverlässig aufgezeichnet werden.

 

Mit FarmAct wird die digitale Arbeitszeiterfassung im Lohnunternehmen schnell und einfach erledigt.

Dafür eignet sich vor allem ein digitales System, wie zum Beispiel FarmAct, da die Stundenaufzeichnung ohne Mehraufwand während der eigentlichen Arbeit dokumentiert werden. Eine All-in-one-Software wie FarmAct bringt weitere Vorteile mit sich. So sind alle wichtigen Daten (Schläge der Kunden, Maschinen, Aufträge, Belege und natürlich die Arbeitszeiten) in einer Software gebündelt und die Mehrfachpflege entfällt.

FarmAct wurde direkt aus der Branche entwickelt, daher steht die Software auch auf allen mobilen Endgeräten als App zur Verfügung. Somit ist sie optimal für den Einsatz in der Landwirtschaft geeignet! Mit FarmAct musst du dir keine Gedanken über das neue Arbeitszeitgesetz machen und kannst dich ganz einfach auf die Arbeit konzentrieren.

 

FarmAct kann aber noch vieles mehr! Schau doch einfach mal auf unserer Website vorbei und überzeuge dich selbst von FarmActs Flexibilität und intuitiven Handhabung!

 

 

 

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