Güllesilvester - die wichtigsten Termine und Richtlinien

von Daniel Janku
31. Januar 2022

In den meisten Bundesländern enden am 31. Januar die Sperrfristen für die Ausbringung von Gülle - scherzhaft oft Güllesilvester genannt. Sieht man sich die Verordnungen genauer an, ist es ein Flickenteppich aus regionalen Ausnahmen und Abweichungen. Im Zweifel ist es also immer ratsam, sich bei den Behörden vor Ort zu informieren, ob stickstoffhaltige Dünger, Gülle oder Gärreste ausgebracht werden dürfen.



Regelungen und Termine für das Ausbringen von Gülle

So komplex und regional unterschiedlich die Regelungen zur stickstoffhaltigen Düngung auch sind, gibt es doch eine gemeinsame Struktur, die wir im Folgenden zusammengefasst haben.


Welche Technik ist erlaubt:


Seit dem 1. Februar 2020 müssen flüssige organische sowie flüssige organisch-mineralische Dünger auf bestelltem Acker bodennah ausgebracht werden. Alternativ kann man den Dünger auch direkt in den Boden injizieren. Ebenfalls seit Anfang 2020 dürfen Schwenkverteiler und Prallteller nicht mehr auf bestelltem Acker eingesetzt werden. Für Grünland und Feldgras gelten diese Regelungen ab dem 1. Februar 2025.


Termine für Ackerland:


Die Sperrfrist für Ackerland dauert von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar. Demnach darf ab dem 1. Februar wieder Gülle  gefahren werden.
Der Boden darf dafür selbstverständlich nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sein.


Ausnahmen zu dieser Regel sind zahlreich und komplex. Besteht Düngebedarf, darf zum Beispiel gedüngt werden zu:

  • Zwischenfrüchten und Winterraps (bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September)
  • Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht (bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September)
  • Mehrjährigem Feldfutterbau (hier gilt die gleiche Sperrfrist wie bei Grünland, wenn die Aussaat der Deckfrucht vor dem 15. Mai war)


Termine für Grünland:


Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt grundsätzlich am 1. November und dauert ebenfalls bis 31. Januar. Bei Festmist und Kompost ist die Sperrfrist auf Grünland etwas kürzer und dauert vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Auf Grünland darf ab dem 1. Februar wieder Gülle und Gärreste ausgebracht werden.


Vier Wochen verlängert ist die Sperrfrist in nitratbelasteten, roten Gebieten. Dort beginnt die Frist für Dünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt schon am 1. Oktober und dauert auch bis zum 31. Januar. Auch für Festmist und Kompost beginnt die Sperrfrist in roten Gebieten einen Monat früher.

Über die vielen regionalen Ausnahmen und Sonderregelungen informieren die zuständigen Behörden und Institute. In Bayern findest du zum Beispiel beim Institut für Ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcenschutz umfangreiche Infos zu allen Regelungen.



Was gilt in Österreich?

Durchaus vergleichbar ist die Regelung in Österreich, nur ist die Sperrfrist etwas später angesetzt. Je nach Nutzung der Acker- oder Grünfläche liegt der Beginn der Sperrfrist entweder am 15. November oder am 30. November. Dafür endet die Sperrfrist für stickstoffhaltige mineralische Dünger, Gülle & Gärreste in Österreich einheitlich am 15. Februar. Sofern der Boden nicht schneebedeckt oder gefroren ist, gilt also:
Ab dem 16. Februar dürfen in Österreich wieder Gülle und andere Stickstoffhaltige Dünger ausgebracht werden.


Gülle dokumentieren - mit FarmAct ganz einfach

Gemäß der geltenden Düngeverordnung müssen Landwirte eine Düngemaßnahme dokumentieren. Festgehalten werden muss eine eindeutige Bezeichnung des Schlages (z.B. FID, Schlagbezeichnung), die Größe des Schlages, die Art und Menge des ausgebrachten Düngers und schließlich die ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Gesamtphosphat.


Dieser Arbeitsschritt betrifft immer häufiger auch Lohnunternehmer, die im Auftrag Gülle fahren.

Mit FarmAct kannst Du das sauber und übersichtlich mit der App erledigen. Während der Arbeit können mit wenigen Klicks, die ausgebrachten Fässer/Mengen dokumentiert werden.


Dadurch sind alle erforderlichen Information im Auftrag gespeichert und das Protokoll kann bei Bedarf mit nur einem Klick, an den Landwirt übergeben werden.

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